1. Geltung der AGB
1.1. Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil
sowohl aller Mietverträge als auch Mietangebote der Auf den Punkt
Veranstaltungstechnik GmbH (kurz Vermieter genannt) und finden in
ihrer jeweils gültigen Form ebenso für alle künftigen Verträge mit
dem Vermieter Anwendung. Der Vertragspartner des Vermieters
(Auftragnehmer) wird im Folgenden "Mieter" genannt.
1.2. Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich widersprochen.
1.3. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt erst durch eine Unterzeichnung eines verbindlichen, durch den Mieter nicht veränderten Angebotes und rechtzeitigem Eintreffen beim Vermieter (innerhalb der Gültigkeitsfrist) zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes durch den Vermieter bzw. Beginn der Serviceleistungen zustande.
1.4. Angebote, Konzeptionen, Materialaufstellungen, technische Skizzen, Pläne und andere erarbeitete Inhalte unterliegen dem Urheberrecht. Die Weitergabe an Dritte wird nur mit schriftlichem Einverständnis des Vermieters gestattet, Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
1.5. Der Mieter stimmt der Speicherung relevanter Daten durch den Vermieter zu. Diese Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
1. Mietgegenstand / Leistungen
1.1. Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung
oder im Lieferschein aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete
oder zum Verkauf / Verbrauch und / oder Beauftragungen für Arbeiten
als Techniker und /oder andere Serviceleistungen.
1.2. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen.
2. Mietzeit und Mietgebühr 2.1. Die Mietzeit wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet bis zum im Auftrag oder Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager.
2.2. Die Mietgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste und ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr.
2.3. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl. MwSt. ab Lager des Vermieters.
1. Versand und Gefahrenübergang
1.1. Der Versand / Transport der Geräte erfolgt auf Kosten und
Risiko des Mieters auf dem vom Vermieter gewählten Versandweg, es
sei denn, der Mieter schreibt eine bestimmte Versandart ausdrücklich
vor. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen
Transportversicherung gehen zu seinen Lasten.
1.2. Der Gefahrenübergang tritt ab Lager des Vermieters ein, auch wenn der Transport durch den Vermieter erfolgt.
1.3. Der Mieter bestätigt mit der Übernahme der Geräte deren einwandfreien Zustand, Funktion und Vollständigkeit. Jeweils erforderliches und / oder angefordertes Zubehör ist beigepackt. Der Mieter hat Gelegenheit dies bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu überprüfen.
1.4. Ist ein Mangel bei Übergabe nicht zu erkennen oder zeigt sich ein Mangel erst später, so hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Andernfalls gilt der Zustand der Mietgegenstände als mangelfrei.
2. Gebrauch der Mietsache
2.1 Der Mieter verpflichtet sich zur sorgfältigen und zweckmäßigen
Behandlung der Mietsache. Alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz,
Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, sind zu
beachten. Die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsempfehlung des
Vermieters sind zu befolgen. Der Mieter bestätigt, dass er oder ein
von ihm Beauftragter mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch der Mietsache
vertraut zu sein. Insbesondere sind die einschlägigen Vorschriften
für Veranstaltungen zu beachten (z. B. Unfallverhütungsvorschriften,
Berufsgenossenschaftliche Verordnungen,
Versammlungsstättenverordnung etc.)
2.2. Sofern der Mieter kein Servicepersonal gebucht hat, hat dieser alle notwendigen Pflege- und Instandhaltungsmaßnahmen fachgerecht und auf seine Kosten vorzunehmen.
2.3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden, die infolge von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen eintreten, haftet der Mieter. Auch eine vom Vermieter installierte Stromverteilung entbindet den Mieter nicht von dieser Haftung.
2.4. Die vermieteten Geräte sind und bleiben Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu sichern. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht erlaubt. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden.
2.5. Die am Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter die jederzeitige Überprüfung der Geräte.
2.6. Der Verkauf sowie die Verpfändung sind untersagt. Von der Pfändung, durch Inanspruchnahme Dritter oder bei Verlust ist der Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Anfallende Interventionskosten trägt der Mieter.
3. Haftung des Mieters 3.1. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Personenschäden, Feuer- und Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte (z.B. Gäste) entstehen. Auch den Schaden der zufälligen Beschädigung, sowie Schäden aufgrund höherer Gewalt trägt der Mieter.
3.2. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Beschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er persönlich den Schadensfall zu vertreten hat.
3.3. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
3.4. Lautsprecher, Lampen, Tonnadeln, Ton- und Videoköpfe werden bei defekter Rückgabe dem Mieter zum Selbstkostenpreis berechnet.
4. Versicherung / Genehmigungen / gesetzliche Bestimmungen
4.1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen
Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl,
Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern.
4.2. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzessionen, GEMA-Anmeldungen, Bauabnahmen etc. sowie die Übernahme deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.
4.3. Der Mieter sorgt für die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften. Wir weisen darauf hin, dass der Betreiber einer Veranstaltungsstätte gemäß der Versammlungsstättenverordnung einen entsprechend qualifizierten Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik zu beauftragen hat. Dieser wird nicht automatisch durch den Vermieter gestellt, auch wenn der Vermieter Servicepersonal einsetzt.
5. Haftung des Vermieters, Schadensersatz 5.1. Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Geräte nur bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs.
5.2. Eine Haftung des Vermieters bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5.3. Eine Haftung des Vermieters für Schäden bei Überschreitung zulässiger Lautstärken wird ausgeschlossen.
5.4. Eine Haftung für Folgeschäden, die sich aus einer Leistungsstörung ergeben ist ebenso ausgeschlossen wie für Nichtfunktionieren der Mietsache bei Kopplung mit Fremdequipment.
5.5. Der Mieter ist verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen seiner Möglichkeiten mitzuwirken und
eventuelle Schäden gering zu halten. Etwaige Mängel der Mietgeräte
sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Dem Vermieter ist dann Gelegenheit zu geben, den Mangel an den
Mietgeräten zu beheben oder andere, gleichartige Mietgeräte zur
Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter die unverzügliche
Anzeige eines Mangels, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
5.6. Leistungsstörungen entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mietpreises.
5.7. Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen. Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel an der Mietsache, so hat der Mieter die dem Vermieter hierdurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
5.8. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.
5.9. Ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz durch den Mieter beschränkt sich in der Höhe auf den Mietpreis. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
5.10. Alle Haftungsbeschränkungen des Vermieters gelten auch gegenüber Dritten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen des Vermieters.
6. Serviceleistungen
6.1. Sollte der Vertrag Serviceleistungen wie z.B. Aufbau, Techniker
und/oder anderes Personal, Abbau, Anlieferung etc. beinhalten,
gelten darüber hinaus folgende Vereinbarungen:
6.2. Der Mieter hat für eine problemlose Durchfahrts- und
Anlieferungsmöglichkeit für das jeweils notwendige Transportmittel
zu sorgen. Ebenso sind für die Vertragsdauer die entsprechenden
Parkmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Alle anfallenden Kosten,
auch wenn sie unverlangt vom Vermieter ausgelegt werden, trägt der
Mieter.
6.3. Die Verpflegung des Personals ist durch den Mieter sicherzustellen. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 25,- EUR pro Person und Tag berechnet.
6.4. Wird für das Personal ein pauschaler Tagessatz festgesetzt, versteht sich dieser für einen Zeitraum bis max. 10 Stunden. Fallen darüber hinaus Überstunden an, werden diese jeweils mit 1/10 des Tagessatzes zzgl. eines Überstundenzuschlags veranschlagt.
6.5. Der Mieter hat während des kompletten Zeitraumes die Überwachung und Sicherung des Mietmaterials und des Personals sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal des Vermieters übernimmt diese Überwachung ausdrücklich nicht.
6.6. Der Mieter übernimmt die volle Verantwortung über die dem Vermieter zugewiesenen Befestigungspunkte zum Errichten hängender Konstruktionen, auch wenn diese dem Mieter durch Dritte zugewiesen wurden. Für eventuelle Schäden durch unzureichende Belastbarkeit haftet der Mieter.
6.7. Der Mieter stellt einen kompetenten, weisungsbefugten Ansprechpartner während des gesamten Projektzeitraumes.
6.8. Installation und Bedienung der Geräte erfolgen nach den örtlichen Begebenheiten, technischen Möglichkeiten und nach den Anweisungen der Leitung des Veranstaltungsortes. Zugesagte Auf- und Abbauzeiten gelten nur annähernd.
6.9. Erfolgen Serviceleistungen außerhalb eines Umkreises von 50km vom Standort des Vermieters, sind nach Bedarf Übernachtungsmöglichkeiten für jede Person zu stellen (Einzelzimmer).
7. Stornierung / Kündigung
7.1. Der Mieter hat das Recht, einen Mietauftrag nach Maßgabe der
nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2. Es wird im Falle der Stornierung innerhalb zwei Tage vor
Mietbeginn die Höhe der gesamten Vergütung vereinbart. Im Falle
einer frühzeitigen Stornierung, ermäßigt sich dieser jedoch wie
folgt: bis 30 Tage vor Mietbeginn 30% der Gesamtvergütung
bis 14 Tage vor Mietbeginn 40% der Gesamtvergütung
bis 7 Tage vor Mietbeginn 50% der Gesamtvergütung
bis 2 Tage vor Mietbeginn 80% der Gesamtvergütung
7.3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens beim Vermieter maßgeblich.
7.4. Der Vertrag kann vom Vermieter ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters wesentlich verschlechtert haben, wenn der Mieter die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht, wenn der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug gerät oder wenn höhere Gewalt eintritt, die die Leistungserbringung durch den Vermieter unmöglich macht.
8. Lieferung 8.1. Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus Umständen, die der Vermieter zu vertreten hat, unmöglich, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
8.2. Teillieferungen und -leistungserbringungen sind gestattet.
8.3. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleich ob beim Vermieter oder seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschaden, Betriebsstörungen, behördliche Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten etc. berechtigen den Vermieter, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Mieters, vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit, um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
9. Rückgabe der Mietsache
9.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr die Mietgeräte nach
Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
9.2. Die Mietgegenstände sind vollzählig, geordnet und im sauberen Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defektes Mietzubehör.
9.3. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über
die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis
entsprechend nachberechnet. Pro angebrochenen Tag wird eine volle
Tagesmiete lt. aktueller
Preisliste berechnet. Bei verspäteter Rückgabe hat der Mieter dem
Vermieter darüber hinaus jeden daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
9.4. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandhaltung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.
9.5. Verzichtet der Mieter auf die Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme der Mietsache bei Rückgabe, erkennt er die vom Vermieter erstellte Bestandsaufnahme an.
9.6. Mit der Rücknahme der Mietsache bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mängelfrei übergeben worden ist. Der Vermieter behält sich eine eingehende Prüfung innerhalb zwei Werktagen vor.
10. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
10.1. Grundsätzlich ist die Mietgebühr bei Herausgabe der Mietsache
an den Vermieter fällig. Rechnungen sind, falls nicht anders
vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.
10.2. Bei einer Mietdauer über 8 Tage ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnungen zu stellen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
10.3. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution und Vorkasse nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
10.4. Verzug tritt nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit ohne weitere Erinnerung ein.
10.5. Bei Zahlungsverzug ist es dem Vermieter gestattet, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen.
10.6. Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, zur Deckung
der Auslagen und des Aufwandes Mahngebühren wie folgt zu
verlangen:
1. Mahnung 5,00 EUR, 2. Mahnung 7,50 EUR, 3. Mahnung 9,00 EUR,
darüber hinaus kann der Vermieter für den fälligen Betrag
Verzugszinsen verlangen.
10.7. Der Mieter kann gegen die Forderungen des Vermieters nur
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
1. Versand, Verpackung
1.1. Falls es keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde,
erfolgt der Versand der Ware auf Rechnung des Käufers. Auf Wunsch
und Kosten des Käufers werden Versicherung gegen Schäden und Verlust
abgeschlossen.
1.2. Die Wahl der Versandart bleibt dem Verkäufer überlassen.
1.3. Die Rücksendung der Kisten und Behälter sind nach der Entladung
zum Verkäufer zurück zu senden, falls keine andere Vereinbarung
getroffen wurde.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1. Bis zur vollständigen Bezahlung der Forderung bleibt die
verkaufte Ware Eigentum vom Verkäufer.
2.2. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur
vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer ausstehenden Forderungen. Die Veräußerung der Kaufsache ist
dem Käufer nicht gestattet bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises, falls es keine anderweitige Vereinbarung getroffen
wurde. Dem Verkäufer stehen alle Forderungen mit Nebenrechten zu,
die der Käufer bei einer Weiterveräußerung der Ware erwirtschaftet
hat. Dies ist unabhängig davon, ob der Käufer eine Vereinbarung mit
Auf dem Punkt GmbH vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises
getroffen hat. Ebenfalls unterliegt die Kaufsache der
Weiterveräußerung, unter Verstoß gegen das Veräußerungsverbot vor
Vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Die Abtretung nimmt Auf den
Punkt GmbH hiermit an. Die Sicherung der abgetretenen Forderung
dienen aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Sollte der
Verkäufer diese Ermächtigung nicht wiederrufen, ist der Käufer zum
Einzug der abgetretenen Forderung berechtig. Stellt der Käufer seine
Zahlungen sein, erlischt die Einzugsermächtigung ohne ausdrücklichen
Widerruf. Bei einer Weiterveräußerung der Ware, hat der Käufer den
Verkäufer umgehend schriftlich mitzuteilen, an wen die Ware
veräußert wurde. Ebenfalls muss der Käufer den Verkäufer über die
Höhe der Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zusteht,
informieren und eine zugehörige öffentliche beglaubigte Urkunde über
die Abtretung ausstellen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die an
Auf den Punkt GmbH abgetretenen Forderungen oder im
Vorbehaltseigentum vom Verkäufer stehenden Gegenständen, anderen zur
Verfügung zu stellen. Der Käufer verpflichtet sich bei Pfändungen,
teilweise gehörenden Gegenstände bzw. Forderungen oder sonstige
Rechtsbeeinträchtigungen unverzüglich der Verkäufer zu informieren.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers wesentlich oder
ist einer der Zahlungen in Verzug, hat der Verkäufer jederzeit die
Berechtigung, die Herausgabe der gehörenden Ware zu Verlagen. Der
Verkäufer kann von diesem Recht nur Gebrauch machen und vom Vertrag
zurücktreten, wenn dies ausdrücklich erklärt wurde. Übersteigt der
Wert der bestellten Sicherheiten die Forderung insgesamt um mehr als
10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die über 10%
hinausgehenden Sicherungen nach Wahl von Auf den Punkt GmbH
freigeben.
3. Rücktrittsrecht
Vom Vertrag zurücktreten darf der Verkäufer, falls die
Selbstbelieferung ausbleibt, nicht rechtzeitig oder nicht richtig
ist.
4. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Neuware
Falls es keine anderen Bestimmungen gibt, leistet der Verkäufer
Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Rüge muss innerhalb
von 2 Tagen bei Neuware erfolgen, ebenfalls gelten die §§ 377, 378
HGB. Bei arglistiger Verschwiegenheit seitens des Verkäufers, gilt
dies nicht.
5. Verjährungsfristen bei Neuware
Die Gewährleistungsrechte der Verjährungsfrist des Käufers verfällt
nach einem Jahr. Diese beginnt ab Ablieferung bzw. Übergabe an das
Versandunternehmen. Die Ausnahme ist, wenn es sich um Ansprüche des
Käufers wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
bzw. des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt.
6. Angaben zu Eigenschaften von Neuware
Die Eignung, Anwendung, Verarbeitung, technische Beratung und
weitere Angaben der Neuware, erfolgen durch bestes Gewissen des
Verkäufers. Jedoch ist der Käufer stets dazu verpflichtet
eigenständig die Ware zu überprüfen und zu versuchen.
7. Gewährleistungsrechte
Die Gewährleistungsrechte des Käufers sind bei Neuware zunächst nach
Wahl von Auf den Punkt auf Ersatzlieferung und Nachbesserung
beschränkt. Die Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzteillieferung
liegt beim Verkäufer. Mit dem Einverständnis des Verkäufers darf die
beanstandende Ware zurückgesandet werden. Die Herabsetzung des
Preises sowie die Rückgängigmachung des Vertrages, steht dem Käufer
gesetzlich nur zu, wenn die Anzahl der fehlschlagenden
Nachbesserungsversuche, zumutbar sind. Dies gilt nicht, falls der
Verkäufer die Nachbesserung unzumutbar verzögert oder grundlos
verweigert, dann obliegt es dem Käufer von dem Recht Gebrauch zu
machen.
Das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises und
Rückgängigmachung des Vertrages, stehen dem Käufer die gesetzlichen
Rechte nach Fehlschlag der Nachlieferung oder Nachbesserung zu. Die
Rücksendung der beanstandenden Ware erfolgt ausschließlich mit dem
Einverständnis des Verkäufers.
8. Der Verkauf von Gebrauchtware erfolgt unter Ausschluss sämtlicher
Sachmängelansprüche.
Der Ausschluss gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens
eines Mangels durch Auf den Punkt GmbH.
1.1. Erfüllungsort ist das Lager in 59494 Soest, Hansenweg 3.
1.2. Der Gerichtsstand ist Soest, soweit gesetzlich zulässig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages nicht rechtswirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist Soest. Diese AGB gelten bis auf Widerruf oder bis zum Erscheinen einer neuen Version.
Soest, im Januar 2019
Auf den Punkt
Veranstaltungstechnik GmbH
Hansenweg 3
59494 Soest